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Heimatverein Oyten e.V.

Satzung

Fassung per 14. März 2001 nach Genehmigung durch Hauptversammlung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Heimatverein Oyten e.V. mit Sitz in Oyten ist politisch und konfessionell neutral und jedem Bürger zugänglich.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

1.) Sammlung und Wahrung heimatlichen Kulturgutes
2.) Pflege von Brauchtum. und Wahrung der plattdeutschen Sprache
3.) Erhaltung von landschaftlich schutzwürdigen Gebieten, sowie Gebäuden und Denkmälern
4.) Mitwirkung bei der Gestaltung des Ortsbildes
5.)Weckung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.) Bau bzw. Unterhaltung unseres Fachwerkhauses und Nebengebäuden
2.) Erhaltung und Einlagerung von historischen Geräten aus der Region Oyten insbesondere landwirtschaftliche Geräte
3.) Archivierung alter Bilder und Dokumente
4.) Bewahrung und Förderung des Volkstanzes

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Heimatvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 DasGeschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2.) Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

a) Ehrenmitglieder
b) ordentliche Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder bis zur Volljährigkeit

Über die Aufnahme von Personen als Mitglieder und über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Ableben des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.9. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen.
c) durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied seine Beitragszahlung oder sonstige Zahlungsverpflichtung nach zweimaliger Mahnung nicht geleistet hat, oder wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstößt oder sich Vereinsschädigent verhält.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzungen und Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten und zu befolgen, sowie Eintrittsgelder und Beiträge pünktlich und ordnungsgemäß zu entrichten. Der Beitragssatz wird von der Versammlung festgelegt. Über Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleichmäßigen Anteil an den Einrichtungen und eranstaltungen des Vereins.

§ 8 Die Organe des Vereins

Der Verein besteht aus:

1.) der Mitgliederversammlung
2.) dem Vorstand
3.) zwei Rechnungsprüfern

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Eine Hauptversammlung erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr und wird 10 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung jedem Mitglied schriftlich angezeigt oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens bis Ablauf des Geschäftsjahres, welches der Versammlung vorangeht, zu stellen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig mit Ausnahme bei Antrag auf Auflösung des Vereins. (siehe § 11), und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine solche außerordentliche Versammlung einberufen wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Beschlussfassung über mündliche oder schriftliche Anträge
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem
von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen sowie der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt sich zusammen:

1. Vorsitzenden
einem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Kassenwart
2. Kassenwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Nach außen hin wird der Verein vertreten durch den 1 .Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr, welche die Aufgabe haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Nur einer der Rechnungsprüfer kann wiedergewählt werden. Die Neuwahl erfolgt jährlich durch die Jahreshauptversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bzw. Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Sollten nicht 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein, so entscheiden bei der innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung die hier anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit. Wird diese Mehrheit nicht erreicht gilt der Antrag auf Auflösung als abgelehnt.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt insbesondere die geschaffenen Gebäude, der Gemeinde Oyten zu . Die Gemeinde Oyten hat das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

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